AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Verkauf von fabrikneuen Caravans der Firma Fendt Caravan GmbH

I. Allgemeiner Teil

1.  Den Lieferungen und sonstigen Leistungen der Fendt-Caravan GmbH (im folgenden „Verkäufer“) liegen ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AGB) zu Grunde, sowie ergänzend dazu die Allgemeinen Lieferbedingungen Wohnwagen des Verkäufers. Anderslautenden Bedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Die nachstehenden AGB gelten auch, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGBs abweichender Bedingungen des Käufers die Leistungen an den Käufer vorbehaltlos ausführt. 

2. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Verkäufe des Verkäufers an den Käufer. 

3. Diese AGBs gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. 

II. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. 

2. Der Käufer ist an die Bestellungen höchstens bis drei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen in Textform bestätigt oder die Lieferung ausführt. Bestellungen des Käufers über die Webseite des Verkäufers unter https://fpc.fendt-caravan.de stellen ein verbindliches Angebot dar. 

3. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer bei Vertragsabschluss getroffen wurden, sind in dem Vertrag einschließlich dieser AGB vollständig schriftlich niedergelegt. Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht berechtigt mündliche Zusagen zu treffen, die von der schriftlichen Vertragsvereinbarung abweichen. 

4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem jeweiligen Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. 

III. Preise

Der Preis des Kaufgegenstands versteht sich ohne Skonto, zzgl. Umsatzsteuer. Vereinbarte Nebenleistungen (z. Bsp. Überführungskosten) werden zusätzlich berechnet. 

IV. Zahlung/Zahlungsverzug

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes – spätestens jedoch zehn Arbeitstage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige – und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.

2. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mindestens mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Rückstand gerät und der Betrag mit dessen Zahlung er in Rückstand ist, mindestens 1/10 des Netto-Kaufpreises (=ohne Umsatzsteuer) beträgt. 

3. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. 

4. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer generell nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Kaufvertrag beruht. 

V. Lieferung und Lieferverzug

1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung EX WORKS am Sitz des Verkäufers gem. INCOTERMS 2020. 

2. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. 

3. Wird ein Liefertermin oder eine Lieferfrist lediglich unverbindlich angegeben, so kann der Käufer den Verkäufer sechs Wochen nach Überschreitung des Termins schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug. 

4. Gerät der Verkäufer aufgrund leichter Fahrlässigkeit mit der Lieferung in Verzug, so ist seine Haftung für Verzögerungsschäden (Schadenersatz neben der Leistung) auf 5 % des Nettokaufpreises des verspätet gelieferten Kaufgegenstands beschränkt. 

5. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer V 2 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. 

Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, ist ein solcher bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

6. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts V gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

7. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 5 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. 

8. Konstruktions- oder Formänderungen oder Abweichungen im Farbton seitens des Verkäufers bleiben vorbehalten, sofern diese nicht zu einer erheblichen Veränderung des Kaufgegenstands führen und sie für den Käufer zumutbar sind. 

VI. Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. 

2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des Netto-Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist, oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. 

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. 

Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. 

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief/COC-Dokumente) dem Verkäufer zu. 

2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadenersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Hat der Verkäufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z B. der deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt die erforderlichen Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind. 

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen. Insbesondere ist dem Käufer eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder eine anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegenstandes oder seine Veränderung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers gestattet. 

4. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Käufer dem Verkäufer sofort schriftliche Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederherbeischaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. 

5. Soweit bei Vertragsabschluss vereinbart, hat der Käufer unverzüglich für die Dauer des Eigentumsvorbehalts eine Vollkaskoversicherung mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Verkäufer zustehen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung trotz schriftlicher Mahnung des Verkäufers nicht nach, kann der Verkäufer selbst die Vollkaskoversicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Prämienbeträge verauslagen und als Teile der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen. Die Leistungen aus der Vollkaskoversicherung sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des Kaufgegenstandes zu verwenden. Verzichtet bei schweren Schäden der Verkäufer auf die Instandsetzung, so wird die Versicherungsleistung zur Tilgung des Kaufpreises, der Preise für Nebenleistungen, sowie für vom Verkäufer verauslagte Kosten verwendet. 

6. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vom Verkäufer vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich – abgesehen von Notfällen – vom Verkäufer oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes vom Verkäufer anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen. 

7. Der Verkäufer ist verpflichtet, ihm eingeräumte Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer. 

VIII. Haftung für Sachmängel

1. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen im Falle eines Mangels des Kaufgegenstandes setzt voraus, dass der Käufer seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen müssen in Textform erfolgen.

2. 
a) Im Falle eines von dem Käufer ordnungsgemäß gerügten Mangels ist der Verkäufer zur Nacherfüllung durch Nachlieferung oder Nachbesserung verpflichtet, wobei das Wahlrecht zwischen den beiden Arten der Nacherfüllung dem Verkäufer obliegt. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. 

b) Der Käufer ist verpflichtet, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-/Verbringungskosten, im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht möglichst gering zu halten und hierfür den Kaufgegenstand nach Rücksprache mit dem Verkäufer zu einem dem Ort des Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Verkäufer für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu verbringen.“

3. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, soweit ein Defekt oder Schaden darauf zurückzuführen ist, dass

a) der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt worden ist, insbesondere unsachgemäße Eingriffe und Reparaturen vorgenommen wurden, 

b) der Kaufgegenstand mit nicht geeigneten Ersatz-, Ergänzungs- oder Zubehörteilen versehen wurde, 

c) der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z. Bsp. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat, 

d) oder lediglich natürlicher Verschleiß vorliegt. 


4. Maßnahmen zur Erfüllung berechtigter Nacherfüllungsansprüche seiner eigenen Kunden soll der Käufer nur nach vorheriger Rücksprache und Abstimmung mit dem Verkäufer durchführen. 

5. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren abweichend von der gesetzlichen Bestimmung innerhalb einer Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsvorschriften für Rückgriffansprüche im Falle des Lieferantenregresses gemäß § 445 b BGB bleiben unberührt. 

6. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer VIII 5. gilt nicht für Schäden, die auf einer groben fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper der Gesundheit. 

7. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. 

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. 

Die vorgenannte Haftungsbegrenzung und der vorgenannte Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit durch den Verkäufer, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen.

8. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. 

9. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes: 

a) Der Käufer hat den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei mündlicher Anzeige von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen. 

b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen vom Verkäufer für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.

c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegensandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen. 

d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. 

10. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt. 

IX. Haftung

1. Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist. 

2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt V „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige Schadenersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VIII „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 7 und 8 entsprechend. 

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers. 

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis (einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen) unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Verkäufers, sofern der Käufer Kaufmann ist. 

XI. Anwendbares Recht

Es findet ausschließlich das deutsche Recht Anwendung. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausdrücklich ausgeschlossen. 

XII. Datenschutz

Sie finden die Datenschutzbestimmungen des Verkäufers im Fendt-Partner-Center nach erfolgreicher Anmeldung unter dem Register Datenschutz.

XII. Hinweis gem. § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet. 

XIII. Ausschließliche Maßgeblichkeit der deutschen Fassung

Die in dieser Sprache übersetzten AGBs (und Lieferbedingungen) sind lediglich als Orientierungshilfe gedacht. Maßgeblich ist allein der Text in der deutschen Fassung der AGB und Lieferbedingungen des Verkäufers Fendt-Caravan GmbH sowie des Herstellers Fendt-Caravan GmbH.

Stand 01.08.2024